ZenNews24› Politik› AfD-Verbotsantrag: Was das Bundesverfassungsgeric… Politik AfD-Verbotsantrag: Was das Bundesverfassungsgericht prüft Rechtliche Grundlagen, politische Risiken — und die Frage des richtigen Zeitpunkts Von Markus Bauer 11.08.2025, 00:00 Uhr 8 Min. Lesezeit Aktualisiert: 08.05.2026 Das Wichtigste in Kürze Drei Anträge, zwei gescheiterte Versuche, ein Gericht — und eine Frage, die die Bundesrepublik seit Jahren begleitet: Ist die AfD verfassungsfeindlich... Drei Anträge, zwei gescheiterte Versuche, ein Gericht — und eine Frage, die die Bundesrepublik seit Jahren begleitet: Ist die AfD verfassungsfeindlich genug, um verboten zu werden? Derzeit prüft das Bundesverfassungsgericht erneut, ob ein förmliches Parteiverbotsverfahren eingeleitet werden kann — mit rechtlichen Maßstäben, die an Härte kaum zu überbieten sind.InhaltsverzeichnisDie rechtliche Grundlage: Artikel 21 GrundgesetzWas das Gericht konkret prüftDie politischen Risiken: Wer profitiert von einem gescheiterten Verfahren?Die Frage des richtigen ZeitpunktsWas als nächstes zu erwarten ist Das Wichtigste in KürzeDie rechtliche Grundlage: Artikel 21 GrundgesetzWas das Gericht konkret prüftDie politischen Risiken: Wer profitiert von einem gescheiterten Verfahren?Die Frage des richtigen Zeitpunkts Die rechtliche Grundlage: Artikel 21 Grundgesetz 2017 — Parlamentarischer Einzug Die AfD zieht mit 12,6 Prozent in den Bundestag ein und wird drittstärkste Kraft. Das Grundgesetz kennt nur ein einziges Instrument, um eine Partei dauerhaft zu verbieten: Artikel 21 Absatz 2. Demnach ist eine Partei verfassungswidrig, wenn sie darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen — oder wenn sie den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Zuständig ist ausschließlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Ein Verbot durch den Gesetzgeber, durch Verwaltungsakt oder durch eine Landesbehörde ist nicht möglich. Antragsberechtigt sind allein Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Das ist kein Zufall. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes hatten die Erfahrung der Weimarer Republik vor Augen, in der politische Parteien ohne jede richterliche Kontrolle verboten werden konnten. Deshalb wurde der Parteienprivileg — also der besondere Schutz von Parteien vor staatlicher Willkür — bewusst hoch angesetzt. Eine Partei ist nicht schon dann verbietbar, wenn sie radikale Positionen vertritt oder wenn Verfassungsschutzbehörden sie als extremistisch einstufen. Das Gericht verlangt mehr: eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die bloße Ablehnung bestehender Verfassungsnormen genügt nicht. Diesen Maßstab hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Verfahren gegen die NPD präzisiert. Im Jahr des zweiten NPD-Verbotsantrags stellten die Richter zwar fest, dass die Partei verfassungsfeindlich sei — verweigerten das Verbot aber dennoch, weil die NPD zu bedeutungslos sei, um die freiheitliche demokratische Grundordnung ernsthaft zu gefährden. Seitdem gilt: Verfassungsfeindlichkeit allein reicht nicht. Es braucht auch eine reale Bedrohungspotenz. Für ein Verbotsverfahren gegen die AfD ist dieses Kriterium besonders heikel — denn die Partei ist parlamentarisch etabliert, sitzt in nahezu allen Landesparlamenten und erzielt bundesweit Umfragewerte, die sie zur stärksten oder zweitstärksten politischen Kraft machen. Dass die AfD in aktuellen Umfragen weiter zulegt, während die SPD fällt, erschwert die politische Argumentation für ein Verbot zusätzlich. Was das Gericht konkret prüft Pol Parteien Wahl Im laufenden Verfahren — beziehungsweise in der Debatte über einen neuen Verbotsantrag — stehen mehrere Rechtsfragen im Mittelpunkt. Erstens: Lässt sich aus dem Programm, den Äußerungen führender Funktionäre und den nachgewiesenen Strukturen der AfD eine aktiv kämpferische Haltung gegen das Grundgesetz ableiten? Zweitens: Ist die Partei als Gesamtorganisation verfassungsfeindlich, oder handelt es sich um einzelne verfassungsfeindliche Strömungen innerhalb einer ansonsten tolerablen Partei? Drittens — und das ist die politisch brisanteste Frage — verfügt die AfD über ausreichend Potenzial, die freiheitliche demokratische Grundordnung tatsächlich zu gefährden?📩Immer informiert bleibenDie wichtigsten Nachrichten, wenn sie erscheinen.Newsletter holen Beim Bundesverfassungsgericht, das zuletzt mit dem wachsenden politischen Druck auf seine Unabhängigkeit konfrontiert war, weiß man, dass diese Prüfung keine politische sein darf. Das Gericht hat in der Vergangenheit betont, dass es kein Instrument parteipolitischer Auseinandersetzung ist — sondern ein Rechtsorgan, das nach juristischen Maßstäben entscheidet. Genau das macht die Prozessstrategie der Antragsteller so wichtig: Sie müssen belastbare, gerichtsfeste Beweise vorlegen — Parteidokumente, Protokolle, Reden, nachgewiesene Organisationsstrukturen —, die jenseits von Verfassungsschutzberichten bestehen können. Ein weiteres Problem: Erkenntnisse, die durch V-Leute gewonnen wurden, sind vor dem Gericht nur eingeschränkt verwertbar. Das erste NPD-Verbotsverfahren scheiterte unter anderem an der Frage der V-Mann-Durchdringung. Der Faktor „Potentialität": Wann ist eine Partei wirklich gefährlich? Das sogenannte Potentialitätserfordernis ist die härteste juristische Hürde. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seiner Rechtsprechung entwickelt, um zu verhindern, dass Splitterparteien ohne reale Machtchancen durch ein Verbotsverfahren in den Opferstatus erhoben werden. Für die AfD dreht sich dieses Kriterium gewissermaßen um: Die Partei ist groß genug, um gefährlich zu sein — was paradoxerweise bedeutet, dass ein Verbotsverfahren gleichzeitig leichter zu begründen und schwerer durchzusetzen ist. Leichter, weil die Potentialität kaum bestritten werden kann. Schwerer, weil ein Verbot einer derart starken Partei in der öffentlichen Wahrnehmung demokratisch delegitimierend wirken könnte — was wiederum Gericht und Antragsteller unter Druck setzt. Hinzu kommt die Frage der europäischen Dimension. Die AfD sitzt im Europaparlament, hat Verbindungen zu anderen rechtsnationalen Parteien und agiert in einem supranationalen Kontext. Ein nationales Parteiverbot würde diese Vernetzungen nicht kappen — und könnte sogar dazu führen, dass Parteistrukturen ins Ausland verlagert werden. Das Instrument der Finanzmittelentziehung: Alternative zum Verbot Seit einer Grundgesetzänderung gibt es neben dem vollständigen Parteiverbot ein milderes Instrument: den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung. Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, die Finanzierung zu entziehen — ohne sie zu verbieten. Dieses Verfahren wurde explizit als Reaktion auf das gescheiterte NPD-Verfahren eingeführt und bietet eine rechtlich niedrigschwelligere Option: Es bedarf keines Nachweises der Gefährlichkeit, nur der Verfassungsfeindlichkeit. Ob dieser Weg für die AfD gangbar ist, ist unter Juristen umstritten. Einerseits würde er das Problem der fehlenden Potentialität umgehen. Andererseits wäre die symbolische Wirkung gering — und praktisch könnte die Partei weiterhin Wahlkampf betreiben, Mandate halten und Regierungsbeteiligungen anstreben. Manche Rechtswissenschaftler halten den Finanzentzug für wirkungslos, wenn es darum geht, eine politisch erfolgreiche Partei in ihrer Substanz zu treffen. Andere sehen ihn als realistischen Mittelweg, der die Demokratie schützt, ohne den Vorwurf zu riskieren, eine millionenfach gewählte Partei per Gerichtsbeschluss aus dem Wettbewerb zu nehmen. 2013 — Gründungsphase Die AfD wird als eurokritische Professorenpartei gegründet. Verfassungsrechtliche Bedenken spielen in der öffentlichen Debatte keine Rolle. Die Partei scheitert knapp an der Fünfprozenthürde zur Bundestagswahl. 2017 — Parlamentarischer Einzug Die AfD zieht mit 12,6 Prozent in den Bundestag ein und wird drittstärkste Kraft. Erste Stimmen in der SPD fordern eine Prüfung verfassungsrechtlicher Maßnahmen. Der Verfassungsschutz beginnt mit intensiverer Beobachtung. 2021 — Einstufung als Verdachtsfall Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die AfD als Verdachtsfall ein. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt diese Einstufung in einem Eilverfahren. Die juristische Grundlage für weitergehende Maßnahmen beginnt sich zu verdichten. 2023 — Einstufung als gesichert rechtsextrem Der Verfassungsschutz stuft Teile der AfD — insbesondere den Landesverband Thüringen — als gesichert rechtsextremistisch ein. Die Verbotsdebatte gewinnt neue Dynamik. Mehrere Bundestagsabgeordnete bringen fraktionsübergreifende Initiativen ins Gespräch. Aktuell — Parlamentarische Prüfphase Bundestag und Bundesrat diskutieren die Voraussetzungen eines formellen Verbotsantrags. Juristische Expertengremien werden konsultiert, Beweismaterial gesichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat sich noch nicht förmlich mit einem neuen Antrag befasst. Die politischen Risiken: Wer profitiert von einem gescheiterten Verfahren? Rechtlich und politisch ist ein Parteiverbotsantrag ein zweischneidiges Schwert. Scheitert er — wie beim ersten NPD-Verfahren —, stärkt das die angeklagte Partei enorm. Ein gescheitertes Verfahren würde der AfD ermöglichen, sich als politisch verfolgte, aber juristisch freigesprochene Kraft zu inszenieren. Das wäre ein Propagandaerfolg, den kein Wahlkampf kaufen kann. Deshalb betonen viele Verfassungsrechtler, dass ein Antrag nur dann gestellt werden sollte, wenn die Erfolgsaussichten als gesichert gelten können — was wiederum bedeutet, dass das Beweismaterial wasserdicht sein muss. Die politische Gemengelage ist dabei komplex. Auf der einen Seite wächst der Druck aus der Zivilgesellschaft und aus Teilen der Ampelkoalition, entschlossen zu handeln. Auf der anderen Seite warnen erfahrene Verfassungsrechtler vor Aktionismus. Der frühere Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm hat öffentlich erklärt, die Voraussetzungen für ein Verbot seien noch nicht hinreichend belegt. Andere Juristen widersprechen und verweisen auf die inzwischen umfangreich dokumentierten Vernetzungen mit verfassungsfeindlichen Netzwerken (Quelle: Verfassungsschutz Bundesamt, Jahresbericht). Auch das politische Timing ist entscheidend. Wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt gezeigt hat, können Gerichtsentscheidungen das politische Berlin von einem Tag auf den anderen erschüttern. Ein Verbotsverfahren, das sich über Jahre zieht und am Ende scheitert, könnte die demokratische Mitte mehr beschädigen als die Partei, gegen die es sich richtet. Fraktionspositionen: CDU/CSU: Grundsätzliche Skepsis gegenüber einem Verbotsantrag; Fraktionsvorsitzender Friedrich Merz betont, ein Verbot müsse juristisch absolut sicher sein, bevor es beantragt werde — ein gescheitertes Verfahren sei kontraproduktiv. SPD: Innerparteilich gespalten; Teile der Fraktion befürworten einen Antrag auf Finanzmittelentzug als Zwischenschritt; Führung mahnt zur Sorgfalt bei der Beweislage. Grüne: Offen für einen Verbotsantrag, sofern die Erfolgsaussichten hinreichend hoch sind; pochen auf unabhängige juristische Prüfung vor Antragstellung. AfD: Weist alle Verbotsüberlegungen als antidemokratischen Angriff auf den Wählerwillen zurück; kündigt für den Fall eines Antrags entschlossenen Rechtswiderstand an und spricht von politischer Justiz. Partei Position zum Verbotsantrag Position zum Finanzmittelentzug Antragsberechtigung genutzt? CDU/CSU Abwartend / skeptisch Offen für Prüfung Nein SPD Gespalten / vorsichtig Tendenz zustimmend Nein Grüne Grundsätzlich offen Zustimmend Nein FDP Skeptisch bis ablehnend Zurückhaltend Nein Linke / BSW Überwiegend ablehnend (Präzedenzwirkung) Unterschiedlich Nein Die Frage des richtigen Zeitpunkts Wann ist der richtige Moment für einen Verbotsantrag? Diese Frage treibt die Verfassungsdiskussion derzeit stärker an als die Frage, ob ein Verbot grundsätzlich möglich wäre. Viele Experten sind sich einig: Nach dem Ende der Scholz-Regierung — der Abgang von Olaf Scholz markierte das Ende einer ungewöhnlich kurzen Kanzlerschaft — ist die politische Landschaft in Bewegung. Eine neue Regierung muss zunächst Stabilität herstellen, bevor sie ein Verfahren in Gang setzen kann, das rechtlich und politisch jahrelang binden wird. Hinzu kommt die Frage der gesellschaftlichen Akzeptanz. Ein Parteiverbot, das als politisch motiviert wahrgenommen wird, könnte gerade bei jenen Wählerinnen und Wählern Protestreaktionen auslösen, die die AfD aus Unzufriedenheit mit dem politischen Betrieb wählen. Die Demokratie stärkt man nicht allein durch Verbotsverfahren — das betonen Politikwissenschaftler ebenso wie erfahrene Verfassungsrichter (Quelle: Konrad-Adenauer-Stiftung, Demokratie-Monitor). Langfristig brauche es eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den politischen Angeboten der AfD, nicht nur die juristische. Mehr Hintergrund zur fortlaufenden AfD-Verbotsdiskussion und ihrer juristischen Entwicklung bietet unsere fortlaufende Berichterstattung aus Karlsruhe. Was als nächstes zu erwarten ist Derzeit befindet sich die Debatte in einer Prüfungsphase. Weder Bundestag noch Bundesrat haben einen förmlichen Antrag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Juristische Expertengruppen sichten weiterhin Beweismaterial, darunter Protokolle von Parteitagen, interne Kommunikation und öffentliche Äußerungen führender Funktionäre. Ob und wann daraus ein Antrag wird, hängt von der politischen Entscheidung der Antragsteller ab — nicht vom Gericht. Klar ist: Das Bundesverfassungsg Lesen Sie auchAfD-Verbotsdiskussion: Was das Gericht prüftAfD-Höhenflug in Thüringen und Sachsen: Was die Wahlen bedeutenHart aber fair: AfD-Gäste und was sie wirklich verschweigen Mehr zum ThemaSonntagsfrage Dezember 2025: CDU stark, AfD stabil, SPD verliertSonntagsfrage Mai 2026: Parteien im ÜberblickSonntagsfrage April 2026: BSW verliert Profil, Linke unter 5 Teilen Teilen X Facebook WhatsApp Link kopieren Wie findest du das? 🔥 0 😲 0 🤔 0 👍 0 😢 0 afd verbotsantrag bverfg parteiverbot extremismus verfassung 2025 M Markus Bauer Technologie & Digitales Markus Bauer verfolgt die Entwicklungen in Tech, KI und Digitalpolitik. Er analysiert, wie neue Technologien Gesellschaft und Wirtschaft verändern — von Datenschutz bis Plattformregulierung. 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