Finanzen

Steuererklärung: Diese Abzüge übersieht fast jeder

Homeoffice, Handwerker, Sonderausgaben — was viele vergessen

Von ZenNews24 Redaktion 6 Min. Lesezeit
Steuererklärung: Diese Abzüge übersieht fast jeder

Die Steuererklärung ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein notwendiges Übel – doch wer sie richtig nutzt, kann mehrere hundert Euro zurückerhalten. Das Problem: Ein großer Teil der Steuerzahler lässt Abzüge liegen, die ihnen zustehen würden. Nicht aus Bosheit, sondern aus Unwissenheit. Homeoffice-Kosten werden vergessen, Handwerkerrechnungen landen im Mülleimer, und bei den Sonderausgaben herrscht vielfach Verwirrung. Dieser Ratgeber zeigt, welche Positionen Sie in Ihrer nächsten Steuererklärung nicht übersehen sollten – und wie Sie damit echtes Geld sparen.

Homeoffice: Die unterschätzte Goldgrube

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Seit der Pandemie arbeitet ein großer Teil der Arbeitnehmerschaft zumindest teilweise von zu Hause aus. Viele wissen aber gar nicht, dass dies zu Steuervergünstigungen führt. Das Finanzamt erkennt zwei verschiedene Modelle an: die Homeoffice-Pauschale und den Einzelnachweis tatsächlicher Kosten.

Das pauschale Modell: Einfach und unkompliziert

Die sogenannte Homeoffice-Pauschale beträgt seit der Reform im Jahr 2023 sechs Euro pro Arbeitstag im Homeoffice – und zwar für bis zu 210 Tage im Jahr. Das ergibt einen maximalen Abzug von 1.260 Euro pro Jahr. Klingt überschaubar, doch der entscheidende Vorteil liegt in der Praxis: Sie benötigen keine Belege, keine Rechnungen, keinen Grundriss. Der glaubhafte Nachweis, dass Sie an den entsprechenden Tagen tatsächlich von zu Hause gearbeitet haben, genügt – etwa durch eine Bestätigung des Arbeitgebers oder Eigenbelege. Das vereinfacht die Steuererklärung erheblich. Besonders für Angestellte, die nur gelegentlich im Homeoffice arbeiten, ist dies oft die praktischere Variante.

Wichtig: Die Pauschale wird auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro angerechnet. Sie lohnt sich also vor allem dann, wenn Ihre gesamten Werbungskosten den Pauschbetrag ohnehin übersteigen.

Der Einzelnachweis: Für echte Homeoffice-Arbeiter

Wer regelmäßig und intensiv von daheim arbeitet und ein separates Arbeitszimmer nachweisen kann, sollte stattdessen die tatsächlichen Kosten per Einzelnachweis geltend machen. Hier zählen anteilige Miete oder Hypothekenzinsen, Nebenkosten, Internet, Strom, Möbel sowie die Versicherung für die Einrichtung. Maßgeblich ist dabei immer der Flächenanteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnfläche.

Ein konkretes Rechenbeispiel verdeutlicht den Unterschied: Anna zahlt 900 Euro Kaltmiete für eine 80-Quadratmeter-Wohnung. Ihr Arbeitszimmer nimmt 12 Quadratmeter ein – das entspricht 15 Prozent der Gesamtfläche. Sie kann damit 135 Euro der monatlichen Kaltmiete steuerlich ansetzen (900 Euro × 15 Prozent). Über ein Jahr ergibt das 1.620 Euro allein für die Miete. Rechnet man anteilige Heizungs-, Wasser- und Stromkosten hinzu, summiert sich der absetzbare Betrag schnell auf 2.000 bis 2.500 Euro pro Jahr. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von rund 32 Prozent – realistisch für viele Vollzeitangestellte im mittleren Einkommensbereich – spart Anna damit zwischen 640 und 800 Euro tatsächliche Steuerersparnis. Das ist ein Vielfaches mehr als die Pauschale.

Allerdings gelten strenge Voraussetzungen: Das Arbeitszimmer muss räumlich abgetrennt, möbliert und ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Ein Schreibtisch im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer genügt nicht. Wer diese Bedingungen nicht erfüllen kann, ist auf die Pauschale angewiesen.

Wichtig zu wissen: Die Homeoffice-Pauschale beträgt seit 2023 sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr (210 Tage). Sie können Steuererklärungen bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen – also derzeit noch für die Veranlagungsjahre ab 2021. Die Frist gilt auch für die nachträgliche Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale. Beim Einzelnachweis verlangen die meisten Finanzämter Fotos des Arbeitszimmers sowie einen Grundriss mit eingezeichneter Fläche. Bewahren Sie Belege mindestens bis zum bestandskräftigen Steuerbescheid auf.

Handwerkerrechnungen: Nicht in den Mülleimer damit

Steuererklärung: Diese Abzüge übersieht fast jeder

Hier wird es richtig konkret: Rechnungen von Handwerkern können unter bestimmten Voraussetzungen zu 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden – nicht nur von der Bemessungsgrundlage, sondern von der tatsächlich fälligen Steuer. Das bedeutet bei einer Lohnrechnung von 1.000 Euro: 200 Euro weniger Steuerlast.

Was genau zählt – und was nicht

Das Finanzamt unterscheidet präzise: Anerkannt werden Lohnkosten für Handwerkerleistungen in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus. Dazu zählen Reparaturen an Heizung, Rohren, Elektrik, Dach und Fassade, aber auch Schönheitsreparaturen wie Streichen oder das Verlegen neuer Bodenbeläge. Die Bemessungsgrundlage ist auf 6.000 Euro Lohnkosten pro Jahr begrenzt – das ergibt eine maximale Steuerersparnis von 1.200 Euro jährlich.

Nicht absetzbar als Handwerkerleistung sind reine Materialkosten – auf der Rechnung muss der Lohnanteil separat ausgewiesen sein. Ebenfalls nicht anerkannt: Neubaumaßnahmen oder die erstmalige Herstellung einer Anlage.

Ein häufiger Fehler: Viele Rechnungen werden nicht korrekt eingereicht. Das Finanzamt verlangt zwingend den Namen und die Adresse des Handwerkers, eine detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen, das Rechnungsdatum sowie den Nachweis einer bargeldlosen Bezahlung. Ein Überweisungsbeleg ist der beste Nachweis. Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt – auch nicht mit Quittung.

Energetische Sanierung: Unterschätzter Steuervorteil

Wer sein selbst genutztes Wohneigentum energetisch saniert, profitiert zusätzlich von § 35c Einkommensteuergesetz. Maßnahmen wie der Einbau neuer Fenster, eine Wärmepumpe, eine Dachdämmung oder eine neue Heizungsanlage werden vom Staat mit 20 Prozent der Kosten gefördert – verteilt auf drei Jahre. Bei Gesamtkosten von 30.000 Euro ergibt das eine Steuerersparnis von insgesamt 6.000 Euro (2.000 Euro im ersten und zweiten Jahr, 1.200 Euro im dritten Jahr). Voraussetzung ist, dass das Objekt mindestens zehn Jahre alt ist und die Arbeiten von einem anerkannten Fachbetrieb durchgeführt werden.

Ausgabentyp Steuerlicher Ansatz Maximale Ersparnis pro Jahr Belege erforderlich?
Homeoffice-Pauschale 6 € pro Tag, max. 210 Tage 1.260 € Werbungskosten (steuerabhängig) Nein (Eigenbeleg/Arbeitgeberbestätigung)
Arbeitszimmer Einzelnachweis Anteilige Wohnkosten (Flächenanteil) Individuell (typisch: 500–1.500 €) Ja (Grundriss, Fotos, Mietvertrag)
Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) 20 % der Lohnkosten, max. 6.000 € Basis 1.200 € direkt von der Steuerschuld Ja (Rechnung + Überweisungsbeleg)
Energetische Sanierung (§ 35c EStG) 20 % der Gesamtkosten über 3 Jahre Bis zu 40.000 € Gesamtförderung Ja (Fachunternehmerbestätigung)
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) 20 % der Lohnkosten, max. 20.000 € Basis 4.000 € direkt von der Steuerschuld Ja (Rechnung + Überweisungsbeleg)

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Der stille Steuerspar-Champion

Weniger bekannt, aber besonders effektiv: haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG. Darunter fallen alle Tätigkeiten, die normalerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden könnten – also Reinigungskräfte, Gärtner, Pflegedienste oder auch der Winterdienst. Auch hier gilt: 20 Prozent der Lohnkosten werden direkt von der Steuerschuld abgezogen, die Bemessungsgrundlage beträgt jedoch bis zu 20.000 Euro pro Jahr. Die maximale Steuerersparnis liegt damit bei 4.000 Euro – und wird von einem erschreckend kleinen Teil der Berechtigten tatsächlich genutzt.

Wer eine Reinigungskraft beschäftigt und dafür 4.000 Euro im Jahr zahlt, spart damit 800 Euro Steuern. Wer zusätzlich Handwerker in Anspruch nimmt, kann beide Töpfe parallel ausschöpfen.

Sonderausgaben: Was viele schlicht vergessen

Neben den Werbungskosten gibt es eine zweite Kategorie, die regelmäßig unterschätzt wird: die Sonderausgaben. Dazu zählen unter anderem Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, Kirchensteuer, Spenden sowie Kosten für die Erstausbildung oder ein Erststudium. Besonders die Kirchensteuer wird häufig übersehen: Sie ist in voller Höhe als Sonderausgabe absetzbar – und da sie direkt mit der Lohnsteuer eingezogen wird, findet sie sich im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wieder, die jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält.

Auch Spenden an gemeinnützige Organisationen lohnen sich doppelt: bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte sind als Sonderausgabe absetzbar. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro und einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent bringt eine Spende von 1.000 Euro einen realen Steuervorteil von 350 Euro.

Fazit: Wer sucht, der findet – und spart

Die Steuererklärung ist kein Dschungel, in dem man sich verlieren muss. Wer die wichtigsten Abzugspositionen kennt, kann mit überschaubarem Aufwand mehrere hundert bis über tausend Euro pro Jahr zurückholen. Die wichtigste Regel: Belege sammeln, Rechnungen aufbewahren und Überweisungen als Zahlungsnachweis nutzen. Wer unsicher ist, ob eine Ausgabe absetzbar ist, sollte im Zweifel ansetzen – das Finanzamt streicht, was nicht anerkannt wird, ohne Nachteile für den Steuerpflichtigen.

Für komplexere Fälle – etwa bei gleichzeitiger Vermietung, Selbstständigkeit im Nebenerwerb oder energetischer Sanierung – lohnt sich die Beratung durch einen Steuerberater

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ZenNews24 Redaktion
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