ETF und Steuern: Was Anleger wissen müssen
Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag, Vorabpauschale erklärt
Wer in börsengehandelte Fonds, also ETFs, investiert, muss sich auch mit der Besteuerung auseinandersetzen. Viele Anleger wissen nicht, dass sie bereits vor dem Verkauf ihrer Anteile Steuern zahlen können – nämlich auf die sogenannte Vorabpauschale. Gleichzeitig bieten Freistellungsaufträge eine einfache Möglichkeit, Gewinne bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei zu realisieren. Diese Regelungen wurden mit dem Investmentsteuergesetz 2018 grundlegend neu geordnet und gelten seither für alle Fondsanleger verbindlich – doch viele private Investoren verstehen ihre genaue Funktionsweise nicht. Der folgende Text erklärt, wie die Besteuerung von ETFs funktioniert, welche Strategien sinnvoll sind und wo häufige Anfängerfehler lauern.
Die Abgeltungssteuer: Grundlage der Besteuerung von Kapitalerträgen

Wie die Abgeltungssteuer funktioniert
Die Abgeltungssteuer ist die zentrale Abgabe auf Kapitalerträge in Deutschland. Sie beträgt 26,375 Prozent und setzt sich aus der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent sowie dem Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf eben diese 25 Prozent zusammen. Hinzu kommt die Kirchensteuer, die je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent beträgt – sofern man Kirchenmitglied ist. Da die Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer anteilig mindert, liegt die effektive Gesamtbelastung für Kirchenmitglieder bei etwa 27,82 Prozent (9-Prozent-Bundesländer) beziehungsweise 27,19 Prozent (8-Prozent-Bundesländer).
Die Abgeltungssteuer wird auf unterschiedliche Einkommensarten erhoben: Dividenden aus Aktien und ETFs, Kursgewinne beim Verkauf, Zinserträge sowie die Vorabpauschale. Die Bank oder der Online-Broker führt diese Steuer direkt an das Finanzamt ab, weshalb der Anleger in der Regel nichts selbst tun muss – es sei denn, er möchte seinen Freistellungsauftrag nutzen oder seine Erträge in der Steuererklärung geltend machen, etwa weil sein persönlicher Steuersatz unterhalb von 25 Prozent liegt.
Freistellungsauftrag: Steuerfreistellung bis zur Grenze des Sparerpauschbetrags
Ein Freistellungsauftrag ist ein schriftlicher Antrag an die Bank oder den Broker, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags nicht der Abgeltungssteuer zu unterwerfen. Der Freibetrag liegt seit 2023 bei 1.000 Euro pro Kalenderjahr für Einzelpersonen und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften.
Konkret bedeutet das: Wird ein Freistellungsauftrag eingereicht, bleiben die ersten 1.000 Euro an Kapitalerträgen – also Dividenden, realisierte Kursgewinne und Vorabpauschalen zusammengerechnet – vollständig steuerfrei. Erst darüber hinaus greift die Abgeltungssteuer. Das ist besonders für Anleger mit kleineren Portfolios oder geringen jährlichen Erträgen ein spürbarer Vorteil.
Ein häufiges Missverständnis: Der Freistellungsauftrag ist nicht automatisch aktiv. Er muss ausdrücklich beantragt werden – bei der Kontoeröffnung oder nachträglich, heute meist bequem digital über die Plattform des Brokers. Wer mehrere Depots bei verschiedenen Instituten führt, kann den Gesamtbetrag aufteilen. Wichtig: Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf 1.000 Euro (beziehungsweise 2.000 Euro) nicht überschreiten. Sinnvoll ist es, den größten Anteil dort einzureichen, wo die höchsten Erträge zu erwarten sind – in der Regel das volumenreichste Depot.
Die Vorabpauschale: Das große Missverständnis

Was ist die Vorabpauschale und wer muss sie zahlen?
Die Vorabpauschale ist einer der kontraintuitivsten Aspekte der ETF-Besteuerung. Sie besagt, dass Anleger auf ETFs bereits Steuern zahlen können, obwohl sie ihre Anteile noch gar nicht verkauft haben. Das gilt insbesondere für thesaurierende ETFs, also solche, die ihre Erträge reinvestieren statt auszuschütten. Eingeführt wurde die Vorabpauschale mit dem Investmentsteuergesetz 2018, um sicherzustellen, dass Erträge aus nicht ausschüttenden Fonds nicht dauerhaft der Besteuerung entzogen werden.
Die Höhe der Vorabpauschale ist an den sogenannten Basiszins gekoppelt, den das Bundesministerium der Finanzen jährlich neu festlegt. Für 2024 beträgt er 2,53 Prozent. Grundlage der Berechnung ist der Kurs des ETF zum 1. Januar des jeweiligen Jahres. Dabei gilt eine entscheidende Einschränkung: Die Vorabpauschale ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs des ETF im betreffenden Jahr gedeckelt. Hat der ETF an Wert verloren oder ist er kaum gestiegen, fällt keine oder eine entsprechend geringere Vorabpauschale an.
Hier ein korrektes Rechenbeispiel für einen thesaurierenden Aktien-ETF (MSCI World): Ein Anleger hält zum 1. Januar Anteile im Wert von 10.000 Euro. Der Basiszins liegt bei 2,53 Prozent. Der Basisertrag ergibt sich als: 10.000 Euro × 2,53 % × 0,7 (Teilfreistellung 70 %) = 177,10 Euro. Auf diese 177,10 Euro wird die Abgeltungssteuer von 26,375 Prozent fällig – das ergibt rund 46,70 Euro. Hat der ETF im selben Jahr tatsächlich weniger als 177,10 Euro zugelegt, wird die Vorabpauschale entsprechend auf den realen Wertzuwachs reduziert. Bei einem Kursverlust fällt sie vollständig weg.
Die gute Nachricht: Auch die Vorabpauschale wird gegen den Freistellungsauftrag gerechnet. Solange die Summe aller Kapitalerträge unter 1.000 Euro liegt, fällt auch hier keine Steuer an. Anleger mit kleineren Depots oder geringer Rendite sind also häufig gar nicht betroffen.
Ausschüttende vs. thesaurierende ETFs: Ein Steuervorteil?
Viele Anleger gehen davon aus, dass thesaurierende ETFs steuerlich günstiger sind als ausschüttende. Diese Annahme ist überholt. Seit der Reform von 2018 werden beide Fondstypen grundsätzlich gleichbehandelt. Der Unterschied liegt allein im Zeitpunkt der Besteuerung: Bei ausschüttenden ETFs fällt die Steuer unmittelbar auf die ausgezahlte Dividende an. Bei thesaurierenden ETFs erfolgt die Besteuerung über die jährliche Vorabpauschale und abschließend beim Verkauf, wobei bereits gezahlte Vorabpauschalen angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Ein praktischer Unterschied besteht jedoch im Cashflow: Bei ausschüttenden ETFs erhält der Anleger tatsächlich Geld, das er – im Rahmen des Freistellungsauftrags – steueroptimiert entnehmen kann. Bei thesaurierenden ETFs muss der Broker für die Vorabpauschale Liquidität aus dem Verrechnungskonto abbuchen, sofern der Freistellungsauftrag nicht ausreicht. Anleger sollten daher sicherstellen, dass auf dem Verrechnungskonto ausreichend Guthaben vorhanden ist, um eine ungewollte Teilveräußerung von ETF-Anteilen zu vermeiden.
Vergleich: Ausschüttend vs. thesaurierend – Steuerliche Eckpunkte
| Kriterium | Ausschüttender ETF | Thesaurierender ETF |
|---|---|---|
| Besteuerungszeitpunkt | Bei jeder Ausschüttung | Jährlich (Vorabpauschale) + Verkauf |
| Steuerliche Gesamtlast | Gleichwertig | Gleichwertig |
| Teilfreistellung (Aktien-ETF) | 30 % steuerfrei | 30 % steuerfrei |
| Freistellungsauftrag nutzbar | Ja | Ja |
| Liquiditätsbedarf (Steuer) | Aus Ausschüttung gedeckt | Aus Verrechnungskonto nötig |
| Steuerstundungseffekt | Gering | Leicht höher (Zinseszins auf Steueranteil) |
| Aufwand Steuerformular | Niedrig (Bank führt ab) | Nied |