Wohngeld: Wer es bekommt und wie man es beantragt
Einkommensgrenze, Berechnung, Antragstellung
Das Wohngeld ist eine staatliche Unterstützungsleistung, die einkommensschwachen Haushalten hilft, ihre Miete oder Wohnkosten zu tragen. Viele Menschen, die einen Anspruch auf diese Leistung haben, wissen gar nicht, dass sie ihn beantragen können. Dabei kann das Wohngeld erheblich zur Entlastung des Haushaltsbudgets beitragen – besonders in Zeiten, in denen die Wohnkosten kontinuierlich steigen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen konkret, wer Anspruch auf Wohngeld hat, wie die Berechnung funktioniert und welche Schritte zur erfolgreichen Antragstellung notwendig sind.
Was ist Wohngeld und wer erhält es?
Das Wohngeld ist eine Sozialleistung, die von Bund und Ländern gemeinsam finanziert wird. Es soll Haushalten mit kleinerem Einkommen ermöglichen, angemessenen Wohnraum zu bezahlen. Das Besondere: Anders als Bürgergeld oder Sozialhilfe ist Wohngeld keine bedarfsorientierte Leistung, die das gesamte Leben absichert. Stattdessen wird es zusätzlich zu anderen Einnahmen gewährt und ist rein zweckgebunden für Wohnkosten bestimmt.
Wohngeld können Bürgerinnen und Bürger beantragen, die selbst Wohnraum nutzen und die Miete oder Belastung selbst tragen. Das heißt: Wer zur Miete wohnt, kann Wohngeld als Mietkostenzuschuss erhalten. Eigentümer von Häusern oder Wohnungen können hingegen den sogenannten Lastenzuschuss beantragen – das sind die regelmäßigen Aufwendungen für Zinsen, Tilgung, Instandhaltung und Verwaltung ihrer Immobilie. Allerdings ist es deutlich seltener, dass Eigenheimbesitzer einen Anspruch haben, da die Einkommensgrenzen im Verhältnis zur Belastung eng bemessen sind.
Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
Nicht jeder mit geringem Einkommen erhält Wohngeld. Folgende Personengruppen sind grundsätzlich ausgeschlossen:
- Personen, die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beziehen
- Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII
- Studierende und Schülerinnen und Schüler, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG haben (mit wenigen Ausnahmen, etwa wenn kein BAföG-Anspruch besteht)
- Personen, bei denen eine andere Leistung die Wohnkosten bereits vollständig abdeckt
Der Grund ist einfach: Diese Leistungen enthalten bereits Wohnkostenkomponenten, und eine doppelte Förderung soll vermieden werden.

Die Einkommensgrenzen für Wohngeld
Das zentrale Kriterium für den Wohngeldanspruch ist das Haushaltseinkommen. Hier gelten konkrete Grenzen, die davon abhängen, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben, in welcher Mietstufe Ihre Gemeinde eingeordnet ist und wie hoch die monatliche Miete oder Belastung ausfällt.
Wer zählt zum Haushalt?
Als Haushalt gelten alle Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben und gemeinsam wirtschaften. Das sind nicht nur Ihr Partner und Ihre Kinder, sondern auch Eltern, Geschwister oder andere Verwandte, die dauerhaft mit Ihnen zusammenleben. Die Haushaltsgröße ist entscheidend – sowohl für die Einkommensgrenze als auch für die Höhe des Wohngelds selbst.
Mietstufen: Warum der Wohnort entscheidet
Deutschland ist für die Wohngeldberechnung in sieben Mietstufen unterteilt (Mietstufe I bis VII). Günstige Regionen wie ländliche Gebiete in Ostdeutschland fallen in niedrigere Mietstufen, teure Großstädte wie München oder Frankfurt am Main in die höchsten. Je höher die Mietstufe, desto höher ist die anrechenbare Höchstmiete – und desto mehr Wohngeld kann grundsätzlich ausgezahlt werden. München liegt in Mietstufe VII, Berlin je nach Bezirk in Mietstufe V oder VI, kleinere Städte oft in Mietstufe II oder III.
Die aktuellen Einkommensgrenzen – ein konkretes Beispiel
Die Einkommensgrenzen werden regelmäßig angepasst. Nach der Wohngeldreform, die zum 1. Januar 2023 in Kraft trat und das Wohngeld deutlich ausweitete, gelten erheblich großzügigere Grenzen als zuvor. Für einen Einpersonenhaushalt liegt das maximal anrechenbare Gesamteinkommen je nach Mietstufe grob zwischen 1.400 und 1.750 Euro monatlich. Für einen Zweipersonenhaushalt liegt die Grenze ungefähr zwischen 1.900 und 2.400 Euro, für einen Vierpersonenhaushalt zwischen rund 2.800 und 3.500 Euro monatlich. Diese Spannen sind Richtwerte – der tatsächliche Anspruch ergibt sich immer aus der Kombination von Haushaltsgröße, Einkommen und Miethöhe.
Ein Rechenbeispiel: Eine Alleinstehende mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro zahlt eine Kaltmiete von 650 Euro in einer Stadt der Mietstufe IV. Die Mietbelastungsquote beträgt rund 43 Prozent des Einkommens. In diesem Fall ist ein Wohngeldanspruch sehr wahrscheinlich. Laut dem offiziellen Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen könnte der monatliche Zuschuss in diesem Szenario bei etwa 100 bis 180 Euro liegen. Umgekehrt: Ein Single mit 900 Euro Einkommen und einer sehr günstigen Miete von 320 Euro (rund 36 Prozent) in einer Niedrigmietstufe könnte trotz des geringen Einkommens keinen Anspruch haben, weil die Wohnkostenbelastung relativ zur Einkommensgrenze als tragbar eingestuft wird.
- Rund 700.000 Haushalte in Deutschland beziehen derzeit Wohngeld (nach starkem Anstieg durch die Reform 2023)
- Durchschnittliche monatliche Wohngeldzahlung: ca. 190 Euro pro Haushalt
- Sieben Mietstufen (I–VII) – München: Mietstufe VII, Berlin: Mietstufe V/VI
- Einkommensgrenzen stiegen durch die Reform 2023 um rund 35 Prozent gegenüber dem Vorjahr
- Maximale anrechenbare Kaltmiete für Einpersonenhaushalt in Mietstufe VII: 875 Euro monatlich
- Wohngeld ist steuerfrei und wird nicht als Einkommen angerechnet
- Bewilligungszeitraum: in der Regel 12 Monate, danach erneute Antragstellung erforderlich
Welche Einkommen werden angerechnet?
Bei der Berechnung werden nicht alle Einnahmen in voller Höhe berücksichtigt. Es gibt verschiedene Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten. Die wichtigsten anrechenbaren Einnahmen sind:
- Löhne und Gehälter (nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und einem pauschalen Werbungskostenabzug)
- Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb
- Renten und Pensionen (nach Abzug des Rentnerfreibetrags)
- Arbeitslosengeld I und vergleichbare Lohnersatzleistungen
- Mieteinnahmen und Kapitalerträge
Bestimmte Einkommen bleiben dagegen vollständig oder teilweise unberücksichtigt. Das Kindergeld wird beim Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet. Ebenso bleiben Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie Ausbildungsbeihilfen und Stipendien zumindest teilweise außen vor. Darüber hinaus gibt es Freibeträge für Schwerbehinderte, Alleinerziehende und Haushalte, in denen Pflege geleistet wird. Auch steuerfreie Einnahmen sind nicht automatisch beim Wohngeld irrelevant – die Wohngeldbehörde prüft jeden Einkommensposten eigenständig.
Wie wird das Wohngeld berechnet?
Die genaue Berechnung erfolgt nach einer gesetzlich festgelegten Formel, in die drei Hauptgrößen einfließen: die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das anrechenbare Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete oder Belastung. Die zuschussfähige Miete ist nach oben durch Höchstbeträge begrenzt, die sich nach der Haushaltsgröße und der Mietstufe richten.
Vergleichstabelle: Maximale zuschussfähige Miete nach Haushaltsgröße und Mietstufe (2024)
| Haushaltsgröße | Mietstufe I | Mietstufe III | Mietstufe V | Mietstufe VII |
|---|---|---|---|---|
| 1 Person | 543 € | 636 € | 750 € | 875 € |
| 2 Personen | 659 € | 766 € | 898 € | 1.044 € |
| 3 Personen | 793 € | 921 € | 1.077 € | 1.253 € |
| 4 Personen | 940 € | 1.090 € | 1.275 € | 1.484 € |
| 5 Personen | 1.088 € | 1.262 € | 1.476 € | 1.718 € |
Quelle: Wohngeldgesetz (WoGG), Anlage 1, gültig ab 1. Januar 2023. Beträge in Euro monatlich (Kaltmiete).
Liegt Ihre tatsächliche Miete über dem jeweiligen Höchstbetrag, wird nur der Höchstbetrag in die Berechnung einbezogen. Eine Miete von 1.100 Euro für einen Einpersonenhaushalt in Mietstufe VII würde also nur mit 875 Euro angesetzt.
Wie beantragt man Wohngeld?
Der Antrag auf Wohngeld wird bei der zuständigen Wohngeldbehörde gestellt. Das ist in den meisten Fällen das Wohnungsamt oder Sozialamt Ihrer Gemeinde, Stadt oder Ihres Landkreises. Wer in einer größeren Stadt lebt, findet die zuständige Stelle häufig über die Website der Stadtverwaltung.
Schritt-für-Schritt: So stellen Sie den Antrag
- Vorab prüfen: Nutzen Sie den kostenlosen Wohngeldrechner auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (bundesregierung.de), um eine erste Einschätzung zu erhalten.
- Formular besorgen: Das offizielle Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde, häufig auch als Download auf der Website Ihrer Kommune.
- Unterlagen zusammenstellen: Sammeln Sie alle relevanten Dokumente (siehe Liste unten).
- Antrag einreichen: Geben Sie den vollständig ausgefüllten Antrag persönlich ab oder senden Sie ihn per Post. Einige Kommunen ermöglichen mittlerweile auch eine digitale Einreichung.
- Bescheid abwarten: Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Behörde zwei bis acht Wochen. Wohngeld wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt – ein rückwirkender Anspruch besteht nicht.
- Verlängerung beantragen: Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Rechtzeitig vor Ablauf (etwa sechs Wochen vorher) sollten Sie einen Folgeantrag stellen.