Finanzen

Scheidung und Rente: Was beim Versorgungsausgleich passiert

Wie Rentenansprüche aufgeteilt werden — und was man beachten muss

Von ZenNews24 Redaktion 7 Min. Lesezeit Aktualisiert: 08.05.2026
Scheidung und Rente: Was beim Versorgungsausgleich passiert

Eine Scheidung berührt viele Lebensbereiche – und die finanzielle Seite ist oft besonders komplex. Während Immobilien, Konten und Möbel relativ greifbar wirken, bleibt vielen Betroffenen unklar, was mit ihren Rentenansprüchen geschieht. Der sogenannte Versorgungsausgleich regelt genau das: Wie werden Altersvorsorge-Anwartschaften aufgeteilt? Welche Fristen gelten? Und was kostet das ganze Verfahren? Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen – mit konkreten Zahlen und praktischen Beispielen, die Sie direkt in Ihre Situation übertragen können.

Das Wichtigste in Kürze
  • Was ist der Versorgungsausgleich?
  • Welche Ansprüche werden ausgeglichen?
  • Ablauf des Verfahrens: Schritt für Schritt
  • Kosten des Versorgungsausgleichs

Was ist der Versorgungsausgleich?

Jeder Ehepartner erhält 50 Prozent der gemeinsam aufgebauten Ansprüche – unabhängig davon, wer tatsächlich erwerbstätig war.

Definition und rechtliche Grundlagen

Der Versorgungsausgleich ist ein gesetzlich geregelter Ausgleichsmechanismus, der bei der Scheidung einer Ehe automatisch greift. Er erfasst alle Altersvorsorge-Anwartschaften, die während der Ehezeit entstanden sind – also Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenpensionen, betriebliche Altersversorgung sowie private Rentenversicherungen mit Altersvorsorge-Komponente.

Die Grundidee: Wenn ein Ehepaar zusammenlebt, tragen meist beide zum gemeinsamen Wohlstand bei – ob durch Erwerbstätigkeit, Kindererziehung oder Haushaltsführung. Deshalb sollen auch Rentenansprüche gerecht aufgeteilt werden. Geregelt ist das im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das seit dem 1. September 2009 in Kraft ist und das alte Rentensplitting-Recht grundlegend modernisiert hat.

Konkret bedeutet das: Alle Anwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, werden hälftig geteilt. Jeder Ehepartner erhält 50 Prozent der gemeinsam aufgebauten Ansprüche – unabhängig davon, wer tatsächlich erwerbstätig war.

Für wen ist der Versorgungsausgleich relevant?

Der Versorgungsausgleich ist automatisch Teil jedes Scheidungsverfahrens – eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Das Familiengericht leitet das Verfahren von Amts wegen ein. Allerdings können Ehepaare Ausnahmen notariell vereinbaren: Seit 2009 ist es möglich, einen sogenannten Ausschlussvertrag zu schließen, der den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließt. Dieser muss notariell beurkundet und darf nicht sittenwidrig sein – das Gericht prüft die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen im Scheidungsverfahren nochmals.

Gesetzliche Ausnahme: Dauerte die Ehe nicht länger als drei Jahre, findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ist der Ausgleichswert je Versorgung gering – konkret: beträgt er weniger als 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2024: monatlich 3.535 Euro West bzw. 3.465 Euro Ost, also Bagatellgrenze ca. 35,35 Euro West) – kann das Gericht den Ausgleich ebenfalls ausschließen.

Versorgungsart Ausgleichsfähig? Methode Besonderheiten
Gesetzliche Rentenversicherung (DRV) Ja Internes Splitting (Entgeltpunkte) Standardfall; Entgeltpunkte werden direkt übertragen
Beamtenversorgung (Bund/Land) Ja Internes Splitting oder Realteilung Abhängig von Bundesland; Barwertberechnung notwendig
Berufsständisches Versorgungswerk Ja Internes oder externes Splitting Satzungsregelungen des jeweiligen Werks entscheidend
Betriebliche Altersversorgung Ja (mit Einschränkungen) Internes oder externes Splitting Unverfallbarkeit, Betriebszugehörigkeit relevant
Private Rentenversicherung Ja (Altersvorsorge-Anteil) Externes Splitting oder Realteilung Rückkaufswert oder Deckungskapital maßgeblich
Rürup-Rente (Basisrente) Ja Externes Splitting Nicht beleihbar, nicht kündbar – Übertragung eingeschränkt
Riester-Alternative prüfen-Rente Ja Internes Splitting Zulagen verbleiben beim Vertrag; ZfA ist zu informieren
Reine Risikolebensversicherung Nein Kein Altersvorsorge-Charakter; kein Rückkaufswert
Scheidung und Rente: Was beim Versorgungsausgleich passiert

Welche Ansprüche werden ausgeglichen?

Gesetzliche Rentenversicherung

Rentenansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind der häufigste Fall im Versorgungsausgleich. Entgeltpunkte, die während der Ehezeit erworben wurden, werden zwischen den Partnern aufgeteilt – und zwar ausschließlich die während der Ehe angesammelten Punkte. Zeiten vor der Eheschließung oder nach dem Trennungsdatum zählen nicht dazu. Maßgeblich ist das Ende des letzten Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags als Ende der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Rechenbeispiel: Ein Ehepaar war 20 Jahre verheiratet. In dieser Zeit hat Partner A 30 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, Partner B 10 Punkte. Die Hälfte der gemeinsam erworbenen Punkte beträgt (30 + 10) / 2 = 20 Punkte. Partner A gibt 10 Punkte ab (30 − 20 = 10), Partner B erhält 10 Punkte hinzu (10 + 10 = 20). Da der aktuelle Rentenwert 2024 bei 39,32 Euro (West) je Entgeltpunkt liegt, entspricht die Übertragung von 10 Punkten einer monatlichen Rentenerhöhung von rund 393 Euro für Partner B.

Beamtenpensionen und Versorgungswerke

Für Beamte und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc.) ist die Berechnung aufwendiger. Das Gericht beauftragt in der Regel einen versicherungsmathematischen Gutachter, um den Barwert der Versorgung zu ermitteln. Seit der Reform 2009 ist das interne Splitting auch bei Beamtenversorgungen möglich: Der ausgleichsberechtigte Partner erhält dann einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.

Reicht das nicht aus oder lehnt der Versorgungsträger die interne Teilung ab, kommt externes Splitting in Betracht: Der Ausgleichswert wird in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine andere geeignete Versorgung des Berechtigten übertragen. Hierbei gilt eine Höchstgrenze von 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2024: 90.600 Euro jährlich, also maximal 45.300 Euro als Einmalbeitrag beim externen Splitting).

Betriebliche Altersversorgung

Betriebsrenten aus Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen werden ebenfalls geteilt. Entscheidend ist zunächst, ob die Anwartschaft bereits unverfallbar ist – also ob der Arbeitnehmer die gesetzlichen Mindestfristen (in der Regel drei Jahre Betriebszugehörigkeit und Mindestalter 21 Jahre nach altem Recht, seit 2018: keine Altersgrenze mehr) erfüllt hat. Nur unverfallbare Anwartschaften sind ausgleichsfähig.

Ist die Betriebsrente bereits in Zahlung, kann der Versorgungsträger die interne Teilung ablehnen und stattdessen eine monatliche Ausgleichszahlung an den Berechtigten leisten. In der Praxis ergibt sich hier oft Streit über den richtigen Barwert – ein spezialisierter Scheidungsanwalt oder Rentenberater kann hier erheblich helfen.

Private Lebens- und Rentenversicherungen

Kapitalbildende Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Altersvorsorge-Komponente werden im Versorgungsausgleich berücksichtigt, sofern sie während der Ehezeit angespart wurden. Maßgeblich ist das sogenannte Deckungskapital zum Ende der Ehezeit – nicht der aktuelle Rückkaufswert, der wegen Abzügen oft niedriger liegt.

Fondsgebundene Rentenversicherungen werden analog behandelt; hier ist der Zeitwert der Fondsanteile relevant. Reine Todesfallversicherungen ohne Sparanteil, Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen fallen nicht in den Versorgungsausgleich – sie haben keinen Altersvorsorge-Charakter.

Ablauf des Verfahrens: Schritt für Schritt

Einleitung durch das Familiengericht

Sobald der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist, versendet das Gericht automatisch Auskunftsformulare an beide Ehegatten. Diese müssen alle bestehenden Versorgungen vollständig und wahrheitsgemäß angeben. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat. Unvollständige Angaben können zu Verzögerungen führen und im Extremfall als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.

Auskunftseinholung bei Versorgungsträgern

Das Gericht fordert dann bei sämtlichen genannten Versorgungsträgern Auskünfte über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften an. Die Träger sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten zu antworten (§ 220 FamFG). In der Praxis dauert dieser Schritt oft länger – gerade bei betrieblichen Versorgungen oder ausländischen Trägern. Insgesamt sollten Betroffene für das Versorgungsausgleichsverfahren mindestens sechs bis zwölf Monate einplanen.

Gerichtliche Entscheidung und Rechtskraft

Liegen alle Auskünfte vor, erlässt das Gericht den Versorgungsausgleichs-Beschluss zusammen mit dem Scheidungsbeschluss. Beide werden gleichzeitig rechtskräftig – in der Regel einen Monat nach Zustellung, sofern keine Beschwerde eingelegt wird. Ab dem Monat nach Rechtskraft werden die Rentenkonten entsprechend angepasst; die Deutsche Rentenversicherung setzt die Übertragung der Entgeltpunkte unmittelbar um.

Kosten des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich ist nicht kostenfrei. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus der Summe der auszugleichenden Anwartschaften ergibt. Als grobe Orientierung gilt: Pro Versorgung, die in den Ausgleich einbezogen wird, erhöht sich der Verfahrenswert um 10 Prozent des Jahresbetrags der Versorgung, mindestens jedoch um 1.000 Euro (§ 50 FamGKG). Bei einem typischen Scheidungsverfahren mit zwei bis vier Versorgungen entstehen Gerichtskosten von rund 300 bis 800 Euro allein für den Versorgungsausgleich.

Hinzu kommen Anwaltskosten. Da beide Parteien im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein müssen (Anwaltszwang), entstehen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einem Gesamtstreitwert von 20.000 Euro (typischer Mittelwert) belaufen sich die Anwaltskosten je Partei auf rund 1.500 bis 2.500 Euro inklusive Mehrwertsteuer – abhängig davon, ob streitige oder außergerichtliche Einigungen erzielt werden.

Fakten-Box: Versorgungsausgleich in Zahlen (2024)
  • Aktueller Rentenwert West: 39,32 Euro je Entgeltpunkt (ab 1. Juli 2024)
  • Aktueller Rentenwert Ost: 39,32 Euro je Entgeltpunkt (seit 2024 angeglichen)
  • Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche RV West 2024: 90.600 Euro jährlich
  • Bagatellgrenze für Ausschluss je Versorgung: ca. 35,35 Euro/Monat (West 2024)
  • Auskunftsfrist der Versorgungsträger: 3 Monate (§ 220 FamFG)
  • Ehe unter 3 Jahren: Versorgungsausgleich nur auf Antrag
  • Externe Splitting-Höchstgrenze 2024: 45.300 Euro Einmalbeitrag
  • Durchschnittliche Verfahrensdauer: 6 bis 18 Monate
  • Rund 130.000 Scheidungen jährlich in Deutschland (Statistisches Bundesamt 2022)

Wusstest du schon? Bei einem Versorgungsausgleich werden im Durchschnitt etwa 50 % der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche auf den anderen Ehepartner übertragen. Das bedeutet für viele Menschen eine Kürzung ihrer späteren Altersrente um mehrere hundert Euro monatlich.

Besondere Situationen und Ausnahmen

Härtefallregelung

In bestimmten Ausnahmefällen kann das Gericht den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen (§ 27 VersAusglG). Das ist möglich, wenn der Ausgleich unter Berücksichtigung aller Umstände grob unb

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Quellen:
  • Bundesfinanzministerium — bundesfinanzministerium.de
  • Deutsche Bundesbank — bundesbank.de
  • Finanzen.net
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ZenNews24 Redaktion
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