Baumärkte streiten vor Bundesgericht
Der BGH entscheidet, ob Obi seine Markenfarbe verteidigen kann – mit weitreichenden Folgen für den deutschen Baumarkt.
Ein Rechtsstreit, der so farbenfroh beginnt wie ein Baumarkt-Prospekt, wird derzeit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. Im Zentrum steht eine Frage, die auf den ersten Blick trivial wirkt, für die betroffenen Unternehmen aber erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen hat: Wer darf das charakteristische Orange als Markenzeichen nutzen? Die Baumarktkette Obi verteidigt ihren ikonischen Orangeton gegen Ansprüche der Konkurrenten Hornbach und Globus. Der Fall wirft grundlegende Fragen zum Markenrecht in Deutschland auf und berührt zugleich den Wettbewerb im gesamten Baumarkt-Sektor.
- Der Kern des Streits: Markenschutz für Farben
- Wirtschaftlicher Hintergrund: Der deutsche Baumarkt unter Druck
- Widersprüchliche Gutachten und methodische Fragen
- Präzedenzfälle und europäische Dimension

Die Obi-Gruppe, einer der führenden Einzelhändler im Bereich Baustoffe und Heimwerkerbedarf, hat ihren charakteristischen Orangeton über Jahrzehnte ins kollektive Gedächtnis der deutschen Verbraucher eingeprägt. Die sogenannte „Obi-Orange" ist heute ein Erkennungsmerkmal, das Millionen Kunden unmittelbar mit der Marke verbinden. Hornbach und Globus bestreiten nun, dass dieser Farbton überhaupt als Marke schutzfähig ist – und werfen Obi vor, mit dem Markenschutz den Wettbewerb zu behindern.
Der Kern des Streits: Markenschutz für Farben
Das BGH-Verfahren dreht sich um eine fundamentale Frage des Markenrechts: Kann eine Farbe allein, ohne zusätzliche grafische oder textliche Elemente, als Marke eingetragen und verteidigt werden? Die EU-Markenverordnung lässt solche nicht-traditionellen Marken grundsätzlich zu, knüpft den Schutz jedoch an strenge Voraussetzungen. Eine Farbe muss nachweislich Unterscheidungskraft besitzen – entweder von Haus aus oder durch sogenannte Verkehrsdurchsetzung, also durch langjährige, intensive Nutzung im Markt.
Obi argumentiert, dass der Orangeton durch Jahrzehnte kontinuierlicher Nutzung in Filialen, Werbung, Verpackungen und Corporate Design eine so starke Verbindung zur Marke aufgebaut hat, dass er eigenständig als Herkunftshinweis fungiert. Die Verbraucher assoziieren das Orange spontan mit Obi – ähnlich wie Rot mit Coca-Cola oder Lila mit Milka. Aus Sicht des Unternehmens ist dies das Ergebnis erheblicher Investitionen in den Markenaufbau im Einzelhandel und verdient rechtlichen Schutz.
Hornbach und Globus bringen eigene Gutachten vor, die zeigen sollen, dass der Orangeton keine hinreichende Unterscheidungskraft besitzt oder dass Obis Berufung auf den Farbmarkenschutz den Wettbewerb unzulässig einschränkt. Beide Konkurrenten haben strategische Gründe für diesen Streit: Ein Sieg gegen Obi würde es ihnen ermöglichen, ähnliche Farbtöne in ihren Marketingkampagnen einzusetzen, ohne markenrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.
Wirtschaftlicher Hintergrund: Der deutsche Baumarkt unter Druck
Um die Tragweite des Falles einzuordnen, lohnt ein Blick auf den deutschen Baumarkt. Der Sektor ist durch wenige große Filialisten geprägt, die sich über Preis, Sortimentstiefe, Standortqualität und Markenimage voneinander abzugrenzen versuchen. In einem solchen Wettbewerbsumfeld ist visuelle Differenzierung – ein klares, wiedererkennbares Erscheinungsbild – ein handfester ökonomischer Vorteil.
| Unternehmen | Umsatz (Mrd. EUR) | Filialen (Deutschland) | Marktanteil | Wachstum (YoY) |
|---|---|---|---|---|
| Obi | 3,8 | ca. 350 | ~18% | +2,3% |
| Hornbach | 2,1 | ca. 100 | ~10% | +1,8% |
| Globus Baumarkt | 1,3 | ca. 90 | ~6% | +0,9% |
| Baumarkt-Gesamtmarkt Deutschland | ~21 | k. A. | 100% | +1,4% |
Hinweis: Die Zahlen basieren auf öffentlich zugänglichen Branchenschätzungen und Unternehmensberichten; exakte Marktanteile variieren je nach Erhebungsmethode.
Obi führt den Markt klar an. Hornbach ist mit seinem Konzept großflächiger Fachmärkte solide positioniert, während Globus Baumarkt – nicht zu verwechseln mit dem gleichnamigen SB-Warenhaus-Betreiber – eine etwas kleinere Rolle spielt. Angesichts dieser Marktstruktur ist nachvollziehbar, warum ein etabliertes Farbmonopol für die Herausforderer ein strategisches Problem darstellt: Wer Obi optisch ähnelt, riskiert Verwechslung – oder markenrechtliche Klagen.
Baumarkt Deutschland: Kerndaten 2024
Bruttoumsatz Gesamtmarkt: ca. 21 Mrd. EUR
Marktwachstum: +1,4% Jahr-über-Jahr
Beschäftigte: ca. 185.000 in Deutschland
E-Commerce-Anteil: ca. 15% (steigend)
Größte Herausforderungen: Online-Konkurrenz (Amazon, Bauhaus.info), steigende Energiekosten, Fachkräftemangel
Trend: Moderates Wachstum bei gleichzeitig zunehmendem Margendruck; DIY-Boom nach der Pandemie flacht ab
Widersprüchliche Gutachten und methodische Fragen
Ein besonders aufschlussreicher Aspekt des BGH-Verfahrens ist der Gutachterstreit. Beide Seiten stützen sich auf Marktforschungsstudien, die zu gegensätzlichen Ergebnissen kommen. Obi hat Institute beauftragt, die durch repräsentative Verbraucherbefragungen nachweisen sollen, dass der Orangeton spontan und zuverlässig mit der Marke Obi assoziiert wird. Mehrere dieser Gutachten weisen Assoziationsquoten von über 70 Prozent aus – für eine abstrakte Farbmarke ein bedeutsamer Wert, der nach gängiger Rechtsprechung als Indiz für Verkehrsdurchsetzung gilt. Hornbach und Globus hingegen stellen die Methodik solcher Befragungen grundsätzlich in Frage: Sie argumentieren, dass suggestive Fragestellungen oder die Bekanntheit des Unternehmens die Ergebnisse verzerren können, und legen Gegengutachten vor, die deutlich niedrigere Zuordnungsquoten ausweisen.
Der BGH steht damit vor der Aufgabe, nicht nur die Rechtslage zu klären, sondern auch zu bewerten, welchen Beweiswert solche Verbraucherbefragungen im Markenrecht tatsächlich haben. Die Entscheidung dürfte daher über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für künftige Farbmarken-Streitigkeiten in Deutschland entfalten.
Präzedenzfälle und europäische Dimension
Der BGH-Fall steht nicht isoliert da. Europäische Gerichte haben sich in der Vergangenheit mehrfach mit Farbmarken befasst. Der wohl prominenteste Fall ist die langjährige Auseinandersetzung um das Lila von Milka, das der Schweizer Lebensmittelkonzern Mondelez erfolgreich als Marke durchgesetzt hat. Auch der Telekommunikationskonzern Deutsche Telekom führte jahrelange Rechtsstreitigkeiten um das charakteristische Magenta. Diese Fälle zeigen: Farbmarken sind rechtlich möglich, aber nur unter hohen Hürden durchsetzbar – und selbst nach erfolgreicher Eintragung bleibt der Schutz häufig umstritten.
Für den Baumarkt-Sektor wäre ein BGH-Urteil zugunsten Obis ein starkes Signal: Es würde bestätigen, dass auch in einem Massenmarkt mit breiter Farbpalette einzelne Töne markenrechtlich monopolisiert werden können, sofern die Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen ist. Ein Urteil zugunsten von Hornbach und Globus hingegen könnte die Praxis der Farbmarken im Einzelhandel generell lockern – mit weitreichenden Folgen für das gesamte Branding im deutschen Einzelhandel.
Ausblick: Was das BGH-Urteil bedeuten könnte
Der Bundesgerichtshof wird mit seiner Entscheidung Rechtsgeschichte schreiben – unabhängig davon, welche Seite obsiegt. Bestätigt das Gericht den Schutz der Obi-Orange, dürfte das einen Präzedenzfall schaffen, der Farbmarken in der gesamten Konsumgüterindustrie aufwertet und Unternehmen ermutigt, verstärkt in den visuellen Aufbau ihrer Markenidentität zu investieren. Kippt das Gericht den Schutz, öffnet es den Wettbewerb im Farbspektrum – was kurzfristig für mehr Gestaltungsfreiheit der Konkurrenz sorgt, langfristig aber die Frage aufwirft, welchen Wert langjährige Markenpflege im Einzelhandel überhaupt noch hat. Für Verbraucher bleibt die Frage, ob künftig Orange wirklich noch eindeutig für Obi steht – oder ob die Baumärkte Deutschlands bald noch bunter werden.
Bundesgerichtshof (BGH) · Handelsblatt · Lebensmittelzeitung
Weiterführende Informationen: Statistisches Bundesamt













