Shisha-Bar trotz Rauchverbot: Warum darf dort geraucht werden – und woanders nicht?
In Kneipen und Restaurants ist Rauchen seit Jahren verboten. Shisha-Bars sind voll besetzt und qualmen durch. Ist das Ungleichbehandlung? Ein Blick ins Kleingedruckte der Nichtraucherschutzgesetze – und warum die Ausnahme viele zu Recht ärgert.
In der Kneipe nebenan darf niemand mehr rauchen – schon seit 2008 nicht. Wer eine Zigarette will, muss raus in die Kälte. Aber zwei Straßen weiter sitzt man in einer Shisha-Bar, ein Dutzend Wasserpfeifen glühen gleichzeitig, und niemand beanstandet etwas. Wie geht das zusammen? Die Antwort liegt im Kleingedruckten der deutschen Nichtraucherschutzgesetze – und sie erklärt, warum viele Gastronomen und Nichtraucher diese Regelung als klare Ungleichbehandlung empfinden.
- Rauchverbot: Gilt seit 2007–2010 in allen 16 Bundesländern für Gaststätten, Restaurants, Diskotheken
- Shisha-Ausnahme: Viele Länder haben Ausnahmen für „Fachgeschäfte mit Tabakwarenverkauf" oder „Spezialitätengaststätten"
- Rechtsbasis: Nichtraucherschutzgesetze sind Ländersache – 16 verschiedene Regelungen, 16 verschiedene Ausnahmen
- Gesundheit: Shisha-Rauch enthält laut BfR bis zu 100× mehr Kohlenmonoxid als eine Zigarette pro Stunde
- Trend: Bayern und einige andere Länder haben die Ausnahme bereits geschlossen oder eingeschränkt
Das Rauchverbot – und seine vielen Löcher
Das allgemeine Rauchverbot in der Gastronomie ist Ländersache. Zwischen 2007 und 2010 haben alle 16 Bundesländer entsprechende Gesetze verabschiedet – teils mit unterschiedlichen Ausnahmen. Grundsätzlich gilt: In Gaststätten, Restaurants, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen darf nicht mehr geraucht werden.
Aber Gesetze haben Ausnahmen. Und hier beginnt das Problem. Mehrere Bundesländer haben in ihren Nichtraucherschutzgesetzen Ausnahmen für sogenannte „Tabakfachgeschäfte" oder „Spezialitätengaststätten" geschaffen. Die ursprüngliche Idee war nachvollziehbar: Ein Zigarrenladen, in dem Kunden Produkte vor dem Kauf verkosten – ähnlich einer Weinprobe. Aus dieser Nische hat sich über die Jahre eine milliardenschwere Branche entwickelt.
Wie Shisha-Bars die Ausnahmen nutzen
Shisha-Bars melden sich in vielen Bundesländern als „Tabakfachgeschäfte" oder beantragen eine Ausnahmegenehmigung als Spezialitätenbetrieb. Solange sie Wasserpfeifen und Tabak verkaufen – was fast alle tun – erfüllen sie formal die Voraussetzungen. Das Ergebnis: Eine Bar mit 50 Sitzplätzen, Cocktailkarte und Musik darf rauchen lassen, weil sie nebenbei Shisha-Kohle verkauft.
Die rechtliche Konstruktion ist in vielen Ländern dünn. Gerichte haben in mehreren Fällen entschieden, dass eine Shisha-Bar, die primär als Gastronomiebetrieb funktioniert, sich nicht auf die Tabakhandels-Ausnahme berufen kann. Aber die Kontrolle ist lückenhaft, und viele Betreiber operieren jahrelang in der Grauzone.
| Bundesland | Shisha-Ausnahme | Stand |
|---|---|---|
| Bayern | Keine – Shisha-Bars unterliegen vollem Rauchverbot | Seit Verschärfung 2010 |
| NRW | Ausnahme für Tabakfachgeschäfte möglich | Grauzone, einzelfallabhängig |
| Berlin | Ausnahme für einräumige Betriebe mit Tabakverkauf | Viele Shisha-Bars nutzen dies |
| Hamburg | Eingeschränkte Ausnahmen, zunehmend kontrolliert | Verschärfung in Diskussion |
| Baden-Württemberg | Grundsätzliches Verbot, Ausnahmen eng gefasst | Wenige Shisha-Bars betroffen |
Ist das Ungleichbehandlung?
Ja – und das ist keine Meinung, sondern eine rechtliche Einschätzung, die auch Verwaltungsgerichte geteilt haben. Der klassische Kneipenbesitzer, der seit 2008 draußen rauchen lässt, zahlt Gewerbesteuer, hält sich ans Rauchverbot und verliert Gäste. Der Shisha-Bar-Betreiber nebenan serviert Alkohol, spielt Musik – und qualmt durch, weil er formal ein Tabakfachgeschäft ist.
Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) hat diese Ungleichbehandlung mehrfach kritisiert. Die Gastronomie steht ohnehin unter Druck – da wirkt die Shisha-Ausnahme wie Salz in der Wunde.
Die Gesundheitsfrage: Shisha ist keine harmlose Alternative
Ein weit verbreiteter Irrglaube: Shisha-Rauch sei durch das Wasser gefiltert und damit weniger schädlich als Zigarettenrauch. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat das widerlegt:
- Eine Stunde Shisha-Rauchen entspricht dem Einatmen von 100–200 Zigaretten an Rauchvolumen
- Kohlenmonoxid-Belastung: bis zu 100-mal höher als bei einer einzelnen Zigarette
- Schwermetalle wie Blei, Arsen und Chrom wurden im Shisha-Rauch nachgewiesen
- Passivrauch-Belastung in Shisha-Bars ist für Nichtraucher ähnlich hoch wie in alten Raucherkneipen
Aus gesundheitlicher Sicht gibt es also keinerlei Rechtfertigung für eine Sonderbehandlung von Shisha-Bars gegenüber anderen Raucherbetrieben – im Gegenteil.
Die kulturelle Dimension – und wo sie endet
Ein häufiges Argument der Shisha-Bar-Betreiber: Das Wasserpfeifen-Rauchen sei Teil eines kulturellen Erbes, das aus dem Nahen Osten und der Türkei stammt und in Deutschland von einer wachsenden Bevölkerungsgruppe gepflegt wird. Dieses Argument hat eine gewisse Berechtigung – Kultur und Tradition verdienen Respekt.
Aber Kultur endet dort, wo andere geschädigt werden. Das Nichtraucherschutzgesetz schützt nicht abstrakte Werte – es schützt konkrete Menschen: Angestellte in der Bar, die stundenlang Passivrauch einatmen, und Gäste, die nicht rauchen möchten. Gesundheitsschäden durch Rauchen kennen keine kulturelle Ausnahme.
Außerdem: Die meisten Shisha-Bars in Deutschland sind keine traditionellen Teehäuser mit spiritueller Funktion – sie sind kommerzielle Gastronomiebetriebe, die mit Cocktails, DJs und Bildschirmen arbeiten. Das kulturelle Argument verliert hier schnell an Substanz.
Was sagen die Gerichte?
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, aber tendenziell zunehmend kritisch gegenüber der Shisha-Ausnahme:
- VGH Bayern (2014): Eine Shisha-Bar, die überwiegend Gastronomiebetrieb ist, kann sich nicht auf die Tabakhandels-Ausnahme berufen.
- VG Berlin (mehrere Entscheidungen): Differenziert – kommt auf Hauptzweck des Betriebs an. Primär Gastronomie = kein Rauchen erlaubt.
- OVG NRW: Hat die Ausnahmeregelungen mehrfach eng ausgelegt und Genehmigungen widerrufen.
Trotzdem: Solange die Bundesländer keine klaren gesetzlichen Verschärfungen einführen, bleibt die Durchsetzung vom Engagement der lokalen Ordnungsbehörden abhängig. Und die sind chronisch unterbesetzt.
Was müsste sich ändern?
Die Lösung ist eigentlich einfach: Die Bundesländer müssten die Tabakfachgeschäfts-Ausnahme auf echte Fachgeschäfte beschränken – also auf Läden, deren Hauptzweck der Verkauf von Tabakwaren ist, nicht die Bewirtung von Gästen. Bayern hat das bereits getan. Die anderen Länder könnten folgen.
Alternativ – und das wäre der konsequentere Schritt – könnte der Bundesgesetzgeber ein einheitliches Nichtraucherschutzgesetz auf Bundesebene einführen, das alle Ausnahmen schließt. Das würde aber die Länderzuständigkeit tangieren und politischen Widerstand erzeugen.
„Wer Gleichbehandlung fordert, muss auch bereit sein, unbequeme Konsequenzen zu ziehen. Ein Rauchverbot, das für Shisha-Bars nicht gilt, ist kein Rauchverbot."
— Kommentar DEHOGA-Bundesverband, 2023
Fazit: Eine Ausnahme, die nicht mehr zu rechtfertigen ist
Die Shisha-Ausnahme war vielleicht 2007 noch ein vertretbarer Kompromiss. Heute ist sie eine rechtliche Anomalie, die Gastronomen benachteiligt, Gesundheitsschutz untergräbt und das Nichtraucherschutzgesetz unglaubwürdig macht. Wer in einer Kneipe eine Zigarette anzündet, wird rausgeworfen. Wer in der Shisha-Bar nebenan zwei Stunden qualmt, macht das legal.
Das ist keine Frage der Kultur. Das ist eine Frage der konsequenten Rechtsanwendung – und die fehlt in Deutschland seit Jahren.
Quellen: BfR: Gesundheitliche Bewertung des Shisha-Rauchens | Nichtraucherschutzgesetze der Länder | DEHOGA Bundesverband















